OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2019 - 6 W 111/18
Die obsiegende Partei ist durch einen nach ihrer Auffassung zu geringen Streitwert beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, der zufolge sie diesem ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt.*)
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