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IBRRS 2017, 3326; IMRRS 2017, 1384
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Dachboden komplett zur Wohnung ausgebaut: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2016 - 6 U 23/15

1. Durch einen Umbau von Gemeinschaftseigentum entsteht wieder Gemeinschaftseigentum.

2. Eine Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft wird nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen angenommen, in denen die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheint.

3. Die bloße Billigung einer Umbaumaßnahme gem. § 22 WEG begründet - selbst wenn sie mit finanziellen Zuwendungen zu Gunsten der Miteigentümer einhergeht - keinen außergewöhnlichen Umstand, der diese verpflichten würde, das Grundverhältnis zu ändern.

4. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird. Der Anspruch umfasst auch die Bewilligung der Eintragung der Änderungsvereinbarung ins Grundbuch.

5. Voraussetzung des Änderungsanspruchs ist, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls unbillig erscheint.

6. Das Sondereigentum besteht auch dann fort, wenn die Abgeschlossenheit nachträglich aufgehoben wird.

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