OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2020 - 5 U 48/19
1. Ob die entgeltliche Gestellung eines Krans bei gleichzeitiger Überlassung von Bedienpersonal als kombinierter Mietvertrag mit einem Dienst-, Dienstverschaffungs- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, hängt vor allem davon ab, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben.
2. Ein Vertrag über Kranarbeiten, der auf den Erfolg einer Ortsveränderung von Gütern gerichtet ist, ist - unabhängig von der Frage, ob das Frachtgut in Obhut genommen oder an einen Dritten ausgeliefert werden soll - ein Frachtvertrag als Unterart des Werkvertrags. Entscheidend ist insoweit, dass ein konkreter Beförderungserfolg geschuldet wird und nicht bloß eine Beförderungshandlung
3. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises für die zu erbringende Leistung indiziert, dass die Vertragsparteien Werkleistungen zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen wollten.
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