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OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2026 - 3 W 7/26
1. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es ohne Belang, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und später infolge eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wurde.*)
2. Bei einer negativen Feststellungsklage bildet der Gesamtwert der geleugneten Forderung den Streitgegenstand, weil der jeweilige Beklagte durch ein obsiegendes Urteil gehindert wird, einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwerben. Ein Feststellungsabschlag ist daher im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht geboten.
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