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IBRRS 2018, 2525; IMRRS 2018, 0902; IVRRS 2018, 0377
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Zuwendungen zur Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründen kein Entgelt i.S.d. § 4 AnfG

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2018 - 3 U 159/17

Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar, denn Zuwendungen, die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründen kein Entgelt im Sinne des § 4 AnfG. Für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 AnfG ist es unerheblich, in welcher Höhe der Empfänger durch die benachteiligende Handlung bereichert ist, da es lediglich auf eine feststehende Verschlechterung des Schuldnervermögens ankommt. Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist insgesamt anfechtbar.*)

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