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OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2026 - 3 U 143/25
Hat die Klägerseite einen fälligen Anspruch gegen die Beklagtenseite und die Beklagtenseite vorgerichtlich erfolglos zur Leistung aufgefordert, so hat die Beklagtenseite dann keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben, wenn sie die Leistung, für die Klägerseite erkennbar, nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält (§ 273 BGB) und dieser Gegenanspruch besteht.*)
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