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IBRRS 2019, 3174
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... denn sie wissen nicht, was sie tun

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2018 - 29 U 267/16

1. Gibt der Auftraggeber lediglich die zu erbringenden Eigenschaften des einzusetzenden Baustoffs (hier: PP-Faserbeton) vor und ist es dem Auftragnehmer freigestellt, andere Zusatzstoffe zu verwenden, solange sie die gleiche Wirksamkeit aufweisen, kann der Auftragnehmer für den - aus seiner Sicht - erhöhten Aufwand für die einzumischenden Stoffe keine zusätzliche Vergütung verlangen.

2. Der Umstand, dass der vorgeschriebene Baustoff noch nicht standardmäßig verwendet wird und es sich bei dessen Einsatz auch um ein Forschungsprojekt handelt, führt nicht zu einem Anspruch auf Zusatzvergütung, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die problematischen Punkte des geforderten Baustoffs hingewiesen hat.

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