Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 2848
IconAlle Sachgebiete
Epoxidharzfugen müssen aushärten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2017 - 29 U 174/16

1. Auch wenn der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln in der VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die gesetzliche Vorschrift zum Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB auch im VOB-Vertrag unmittelbar.

2. Sind Epoxidharzfugen nicht richtig ausgehärtet, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, ohne dass es auf die Auswirkungen des Mangels (hier: Schimmelbildung) ankommt.

Dokument öffnen Volltext