OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2017 - 29 U 174/16
1. Auch wenn der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln in der VOB/B nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die gesetzliche Vorschrift zum Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB auch im VOB-Vertrag unmittelbar.
2. Sind Epoxidharzfugen nicht richtig ausgehärtet, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, ohne dass es auf die Auswirkungen des Mangels (hier: Schimmelbildung) ankommt.
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