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IBRRS 2021, 3634
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Unklarheiten im Baugrundgutachten gehen zu Lasten des Auftraggebers!

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2020 - 29 U 171/19

1. Enthalten die Leistungsbeschreibung und das in Bezug genommene Baugrundgutachten keine Angaben zu bestehenden Bodenbelastungen, hat der Auftragnehmer zu den vereinbarten Preisen nur unbelasteten Aushub abzufahren und zu entsorgen.

2. Aus Unklarheiten im Baugrundgutachten kann nicht gefolgert werden, dass der Auftragnehmer insoweit alle Risiken übernommen hat. Mit irgendwelchen Erkundigungsobliegenheiten des Auftragnehmers kann ein gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht begründet werden.

3. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss als belastet erkanntes Aushubmaterial abzufahren, liegt darin die Anordnung zur Ausführung einer geänderten Leistung, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.

4. Der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) Anwendung (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2020, 334).

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