OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2018 - 26 SchH 3/18
1. Über die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts in Schiedssachen kann in der Schiedsgerichtsvereinbarung keine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
2. Die Parteien einer Schiedsgerichtsvereinbarung können die Gründe für eine Ablehnung des Schiedsrichters über den gesetzlichen Umfang hinaus (hier: auf die ungebührliche Verzögerung der Erfüllung der Schiedsrichterpflichten) erweitern.
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