OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2019 - 26 SchH 2/19
1. Voraussetzung für die Benennung eines Schiedsrichters durch das zuständige Oberlandesgericht ist das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung.
2. Die Regelung in einem Bauvertrag, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Bauschlichtungsstelle einer Handwerkskammer anzurufen oder einen von der Handwerkskammer bestimmten Bausachverständigen mit der Entscheidung zu beauftragen, stellt keine Schiedsvereinbarung dar.
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