OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
1. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere die Neutralität, die Objektivität und die Wahrung der Parteirechte zu beachten.
2. Jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, hat sämtliche Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.
3. An die Offenlegungspflicht eines Schiedsrichters sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie gilt auch für solche Umstände, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können.
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