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IBRRS 2018, 0105
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Auftragnehmer trägt das Schlechtwetterrisiko!

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2015 - 24 U 7/15

Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt.*)

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