OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2019 - 22 W 43/18
Auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern.*)
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