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IBRRS 2024, 1384; IMRRS 2024, 0571; IVRRS 2024, 0233
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Unstatthafte Streitverkündung muss nicht zugestellt werden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2024 - 21 W 13/24

1. Die Frage der Zulässigkeit einer Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Hauptprozess, sondern erst im Folgeprozess zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Streitverkündung nicht statthaft ist.

2. Die Streitverkündung kann nur einem Dritten gegenüber erklärt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind - insoweit bereits denklogisch - die Parteien selbst.

3. Eine unstatthafte Streitverkündung muss nicht zugestellt werden.

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