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IBRRS 2023, 0821
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Terminplan wird "umgeworfen": Wann entfällt die Vertragsstrafe?

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2023 - 21 U 47/20

1. Zur Darlegung einer Hinfälligkeit des Vertragsstrafenversprechens des Auftragnehmers aufgrund "umgeworfenen" Terminplans kann bei beiderseits selbstständig verursachten Verzögerungen (Doppelkausalität) der Nachweis ausreichen, dass die vom Auftraggeber zu vertretende Bauablaufstörung schon allein für sich genommen eine wesentliche Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge gehabt hat.*)

2. Die Grundsätze der verjährungsrechtlichen Schadenseinheit finden auch auf Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe oder Entschädigung für Terminsverzug des Auftragnehmers Anwendung.*)

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