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IBRRS 2018, 1776
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Architektenhaftung ohne Architektenvertrag?

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 2 U 85/14

Erklärt ein Architekt, er sei der Fachmann und es sei in Ordnung, dass der Keller trotz "drückenden Wassers" und fehlender Dränage nicht betoniert wird, nimmt er besonderes Vertrauen in Anspruch und haftet dem Bauherrn bei eintretendem Wasser auf Schadensersatz, auch wenn zwischen ihm und dem Bauherrn kein Architektenvertrag geschlossen wurde.

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