OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2018 - 2 U 7/18
1. Vollstreckungsschutz (§§ 712, 719 ZPO) kann auch in der Berufung erfolgen.
2. Der Schutzzweck des § 550 BGB ist wegen des zusätzlichen Erwerberschutzes mit dem auf Beweisbarkeit und Übereilungsschutz beschränkten § 311b Abs. 1 BGB nicht deckungsgleich.
3. Treuewidrigkeit bei Schriftformmangelkündigung erfordert neben Existenzbeeinträchtigung eine besondere Vertrauensgrundlage.
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