OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 17 U 190/15
1. An den Inhalt einer zum "Quasi-Neubeginn" der Gewährleistungsfrist führenden Mängelrüge (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist es, wenn das Schreiben so abgefasst ist, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und dass von ihm Abhilfe erwartet wird (Anschluss an OLG Karlsruhe, IBR 2012, 199).
2. Eine nur allgemein gehaltene Mängelrüge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Auftragnehmer kann erwarten, eine präzise Beschreibung der Mängel auf der Grundlage der tatsächlich beim Auftraggeber vorliegenden Erkenntnisse zu erhalten.
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