OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16
Nach dem prozessualen Veranlassungsprinzip muss derjenige, dessen Verhalten für die Entstehung der Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen. Da - ohne Zutun des Anschlussberufungsklägers - infolge der Zurückweisung der Berufung eine Sachentscheidung über die Anschlussberufung nicht ergeht, ist es gerechtfertigt, den Berufungskläger als ursprünglichen Veranlasser der Anschlussberufung (auch) mit deren Kosten zu belasten. Für den Anschlussberufungskläger macht es keinen Unterschied, ob auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wurde.*)
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