OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2015 - 13 U 108/14
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung setzt voraus, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein (Bau-)Vertrag zu Stande gekommen ist.
2. Voraussetzung für einen (wirksamen) Vertragsschluss ist das Vorliegen eines verbindlichen Angebots.
3. Ein als "Angebot" bezeichnetes Schreiben des Auftragnehmers ist unverbindlich, wenn es erkennbar nur als Grundlage für die Führung von Verhandlungen dienen soll.
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