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IBRRS 2020, 3415; VPRRS 2020, 0337
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Gleichwertigkeit muss nachweisbar sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2020 - 11 Verg 13/20

1. Die Forderung einer bestimmten nationalen Zulassung (hier: BASt-Begutachtung) kann nur eine von weiteren Möglichkeiten der Nachweisführung der Produktgeeignetheit abbilden. Ein fehlender Gleichwertigkeitszusatz bzw. die fehlende Zulassung eines Nachweises der Gleichwertigkeit ist vergaberechtswidrig.

2. Zielrichtung von § 7a EU VOB/A 2019 ist allein, dass materiell eine Gleichwertigkeit nachweisbar sein muss. Ein Bieter muss nachweisen dürfen - und können -, dass sein Produkt die Anforderungen der in Bezug genommenen Technischen Spezifikationen materiell erfüllt.

3. Die TL-transportable Schutzeinrichtungen stellt eine Technische Spezifikation i.S.v. § 7a EU Abs. 2 Nr. 1 e VOB/A 2019 dar.

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