OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2017 - 1 W 71/16
Ist zum Zweck der Tilgung eines Verbraucherdarlehens ein Bausparvertrag abgeschlossen worden und begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind bei der Streitwertfestsetzung auf den Bausparvertrag geleistete Zahlungen wertmäßig nicht als Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.*)
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