OLG Dresden, Beschluss vom 28.12.2018 - Verg 4/18
1. Bei einem auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrag ist es möglich, ein Einzellos aus wirtschaftlichen Gründen aufzuheben.
2. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des Vergabeverfahrens kann auch dann vorliegen, wenn lediglich das aufzuhebende Einzellos ein unwirtschaftliches Ergebnis aufweist.
3. Es spricht viel dafür, dass der Auftraggeber Bieter, die nur für andere Lose Angebote abgegeben hatten, nicht ohne Teilnahmewettbewerb in das nachfolgende Verhandlungsverfahren für das aufgehobene Einzellos einbeziehen darf (hier: offengelassen).
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