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IBRRS 2017, 2436; VPRRS 2017, 0221
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Frist zur Einreichung von Unterlagen kann nicht verkürzt werden!

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2016 - Verg 2/16

1. Sehen die Ausschreibungsunterlagen vor, dass bestimmte Nachweise auf Verlangen des Auftraggebers vom Bieter innerhalb von vier Arbeitstagen beizubringen sind, kann diese Frist in dem Aufforderungsschreiben nicht verkürzt werden.

2. Legt der Bieter die geforderten Nachweise innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist nicht vor, ist sein Angebot unvollständig und von der Wertung auszuschließen.

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