OLG Dresden, Urteil vom 28.08.2014 - 8 U 1986/13
1. Soll der Architekt Lüftungsanlagen (Türschleieranlagen) planen, deren Betrieb bestimmte Schallwerte nicht überschreitet und können diese Werte nur erreicht werden, wenn schallabsorbierendes Material eingebaut wird, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn aus dem Text des von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses nicht hervorgeht, dass schallabsorbierendes Material in Kanäle und Kammer einzubringen ist.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat.
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