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IBRRS 2020, 0257
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Verwertungsrisiko übernommen: Kein Nachtrag bei Mengenmehrungen!

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - 6 U 1326/18

1. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen der Ausführung einer geänderten Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) setzt neben einer Anordnung des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 VOB/B) eine Abweichung zwischen der Leistungsbeschreibung (Bau-Soll) und der tatsächlich ausgeführten Leistung (Bau-Ist) voraus (hier verneint).

2. Hat der Auftragnehmer vertraglich das Risiko der Verwertung des überschüssigen Bodens übernommen, kann er keine Preisanpassung verlangen, wenn es zu einer - auch erheblichen - Mengenüberschreitung kommt.

3. In einem VOB/B-Einheitspreisvertrag scheidet ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bei Mengenabweichungen aus.

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