OLG Dresden, Beschluss vom 17.07.2018 - 5 W 629/18
1. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen.*)
2. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insbesondere dann angezeigt, wenn er den Kläger durch die unterbliebene Verjährungseinrede in den Prozess "hineinlaufen lässt" (Anschluss Schneider NJW 2017, 2874 f.).*)
3. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist dagegen nicht angezeigt, wenn die Entscheidung des Klägers, mit der Klage eine verjährte Forderung zu verfolgen, nicht auf dem Vertrauen in das Unterbleiben der Verjährungseinrede beruht, sondern auf der rechtsfehlerhaften - Annahmen, die Forderung sei nicht verjährt, so dass eine Verjährungseinrede nicht erheblich wäre.*)
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