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IBRRS 2017, 2354; IMRRS 2017, 0961
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Wegen Störung der Geschäftsgrundlage darf gekündigt werden!

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2017 - 5 U 1669/16

Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, auch eines Mietvertrages, wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen zu können (§§ 314, 543, 569 BGB), einen abgrenzbaren Anwendungsbereich, weswegen der erste nicht vom zweiten Kündigungstatbestand verdrängt wird.*)

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Dokument öffnen IMR 2017, 404