OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 W 128/19
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.*)
2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.*)
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