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IBRRS 2019, 3009; IMRRS 2019, 1127; IVRRS 2019, 0447
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Keinen Schriftsatznachlass beantragt: Keine Wiedereröffnung wegen neuen Vorbringens!

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2019 - 4 U 510/17

Wird der Sachverständige im Anschluss an sein Gutachten mündlich angehört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass anschließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht in Betracht.*)

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