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IBRRS 2019, 2116; IMRRS 2019, 0782; IVRRS 2019, 0305
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Nur ein vollständig eingezahlter Gerichtskostenvorschuss hemmt die Verjährung!

OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2019 - 4 U 496/19

1. Wird ein Schadensersatzanspruch auf die Kündigung zahlreicher Geschäftsbeziehungen durch unterschiedliche Vertragspartner wegen einer das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung gestützt, so verjährt dieser Anspruch gegen den Verletzer einheitlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Äußerung veröffentlicht wurde.*)

2. Verzögerungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die auf der Abstimmungsnotwendigkeit mit dem Rechtsschutzversicherer beruhen, verlängern die Frist, innerhalb derer von einer noch hinnehmbaren Verzögerung ausgegangen werden kann, nicht.*)

3. Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass der Vorschuss nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten abgefordert wird.*)

4. Wird nur ein Teilbetrag des Gerichtskostenvorschusses rechtzeitig eingezahlt, führt dies weder für einen hieraus errechenbaren Teil noch für die Gesamtforderung zu einer Verjährungshemmung.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 1191 (nur online)