OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2019 - 3 W 652/18
Beauftragt ein Gericht einen Professor für internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung mit Sonderkenntnis des italienischen Rechts damit, ein Rechtsgutachten zu der Frage zu erstellen, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach italienischem materiellem Recht dem Grunde, der Quote und der Höhe nach gegeben ist, erscheint die Einordnung der Tätigkeit in die höchste Honorargruppe zu einem Stundensatz von 125,00 Euro durchaus angemessen.
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