OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2017 - 17 W 233/17
1. Die Heizungsanlage selbst ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie ist deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.
2. Nach § 5 Abs. 2 WEG dient deshalb in der Regel auch der Raum, in dem sich die Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch, so dass auch er gemeinschaftliches Eigentum darstellt.
3. Ausnahmen davon sind aber anerkannt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck dient wie die Heizungsanlage, also nicht nur als Heizungsraum benutzt wird.
4. Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordert allerdings einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen, so dass die Zuwege zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.
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