OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2016 - 16 U 91/16
1. Ein Bauvertrag kommt nach vorangegangener öffentlicher Ausschreibung zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist den Zuschlag an den Auftragnehmer erteilt.
2. Die Erteilung des Zuschlags ist auch nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist noch möglich. Der verspätete Zuschlag stellt ein neues Angebot dar, das der Bieter, der durch Fristablauf von seinem bindenden Angebot frei geworden ist, annehmen, aber auch ohne weiteres ablehnen kann.
3. Lehnt der Bieter den vom Auftraggeber im "Zuschlagsschreiben" alternativ angebotenen Ausführungszeitraum ab, liegt darin die Ablehnung des neuen Angebots.
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