OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2015 - 10 U 476/12
1. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B bestimmt sich die Vergütung für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Für die Höhe der Vergütung einer zusätzlichen Leistung ist deshalb auf die Grundlagen der früheren Preisermittlung (Urkalkulation) zurückzugreifen.
2. Hat der Auftragnehmer einer bestimmte Leistungsposition einen spekulativ untersetzten Preis von 0,00 Euro pro cbm zu Grunde gelegt, kann dieser bei der Berechnung der Nachtragsvergütung weder eliminiert noch abgemildert werden.
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