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Welche Beratungspflichten hat ein Bauüberwacher?

OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2017 - 10 U 245/17

1. Der Architekt ist insoweit zur rechtlichen Beratung des Bauherrn verpflichtet, als er darauf hinzuwirken hat, dass die notwendigen Schritte ergriffen werden, um Schadensersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu erhalten. Von dieser Beratungspflicht ist der Architekt allerdings befreit, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

2. Es ist nicht Aufgabe des bauleitenden Architekten, ein nur zögerlich arbeitendes bauausführendes Unternehmen abzumahnen, diesem Fristen zu setzen oder sogar die Kündigung des Bauvertrags wegen Verzugs mit der Ausführung zu erklären.

3. Der Architekt ist verpflichtet, die Angebote der Bauunternehmen auf die Richtigkeit der aufgeführten Preise und Mengen sorgfältig zu überprüfen. Im Rahmen der Prüfung und Bewertung von Angeboten hat er darauf hinzuweisen, dass ein am Bau Beteiligter ein Spekulationsangebot abgegeben hat, das im Ergebnis mit den anderen Angeboten nicht kompatibel ist.

4. Dem bauüberwachenden Architekten obliegt die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen von Bauunternehmen und Lieferanten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit. Das Ergebnis dieser Prüfung muss er nicht nur für sich selbst festhalten, sondern die Unterlagen an den Bauherrn weiterleiten und die alten Einzelpositionen entweder bestätigen oder korrigieren.

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