OLG Dresden, Urteil vom 20.09.2018 - 10 U 1729/17
1. Auch Nachunternehmer sind "Unternehmer eines Bauwerks" und haben gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Hauptauftragnehmer, gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB einen Anspruch auf Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung.
2. Der Nachunternehmer kann die Sicherheit selbst dann noch verlangen, wenn die Arbeiten bereits vollständig abgeschlossen und gegebenenfalls sogar abgenommen worden sind.
3. Verlangt der Nachunternehmer für die ihm zustehende Vergütung eine § 648a BGB-Sicherheit, muss er die Höhe seines Vergütungsanspruchs schlüssig darlegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).
Volltext