OLG Dresden, Urteil vom 04.07.2019 - 10 U 1402/17
1. Die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags setzt die Störung des Vertrauensverhältnisses in einem Maß voraus, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
2. Bauüberwachungsfehler allein stellen keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Das gilt (erst recht) für einen richtigen Rat.