OLG Dresden, Beschluss vom 31.05.2018 - 10 U 1164/17
1. Die allgemeinen Rücktrittsvorschriften werden durch das Werkvertragsrecht nicht verdrängt, soweit es nicht um einen Werkmangel geht. Der Auftraggeber kann deshalb von einem Werkvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Leistung nicht erbringt und ihm der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
2. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Auftragnehmer auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft und dadurch zu erkennen gibt, nicht mehr zur Leistung bereit zu sein.
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