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IBRRS 2017, 3040; VPRRS 2017, 0271
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Genug Geld für das "Traumschiff"? Auftraggeber darf Alternativpositionen ausschreiben!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 7/16

1. Die Leistungsbeschreibung ist so eindeutig und erschöpfend abzufassen, dass sie alle Bewerber in einem gleichen Sinn verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Lässt die Leistungsbeschreibung Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, ist sie mehrdeutig und vergaberechtswidrig.

2. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Leistungsbeschreibung mehrdeutig ist, ist der objektive Empfängerhorizont. Dabei ist auf einen verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen vertrauten Bieter abzustellen.

3. Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung muss sich der Bieter fragen, was die Vergabestelle aus ihrer Interessenlage heraus wirklich gewollt hat. Ernsthafte Zweifel, ob seine Auslegung tatsächlich dem Willen der Vergabestelle entspricht, muss er gegebenenfalls durch eine Anfrage bei der Vergabestelle klären.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, die Vergabeunterlagen im laufenden Vergabeverfahren zu ändern, sei es zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit, sofern dies in einem transparenten Verfahren und diskriminierungsfrei geschieht.

5. Der Umstand, dass aufgrund begrenzter Haushaltsmittel nicht voraussehbar ist, ob die bevorzugten Ausführungsvarianten durchführbar sind, begründet ein berechtigtes Bedürfnis des Auftraggebers an der Ausschreibung von Alternativpositionen.

6. Alternativpositionen sind im Leistungsverzeichnis deutlich als solche zu kennzeichnen und in den Vergabeunterlagen sind die Kriterien bekannt zu geben, die für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Alternativpositionen maßgeblich sind.

7. Ist alleiniges Zuschlagskriterium der Preis, muss angegeben werden, in welcher Reihenfolge die Alternativpositionen in Anspruch genommen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausreichen.

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