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IBRRS 2019, 3103; VPRRS 2019, 0304
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Auftraggeber muss beweisen, dass Information elektronisch verschickt wurde!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Verg 54/18

1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die aus § 134 GWB folgende Informations- und Wartepflicht verstoßen hat und der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist (hier bejaht).

2. Im Regelfall darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach der Absendung der Information geschlossen werden. Diese Frist verkürzt sich bei Versendung der Information auf elektronischem Weg oder per Fax auf zehn Kalendertage.

3. Der öffentliche Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Versendung der Information auf elektronischem Weg oder per Fax.

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