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IBRRS 2018, 2543; VPRRS 2018, 0249
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Keine Mindestanforderungen an Erst-Angebot im Verhandlungsverfahren!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 54/17

1. Auch im Verhandlungsverfahren trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebots die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben. Ein Verhandeln über die Mindestanforderungen ist unzulässig.

2. Was konkret - als Mindestanforderung - nachgefragt wird, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen potentiellen Bieters durch Auslegung der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Sofern sich bei der Auslegung ergibt, dass eine Leistungsbeschreibung unbestimmt oder unklar ist, ist sie vergaberechtswidrig (hier verneint).

3. Der öffentlichen Auftraggeber ist bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nicht dazu verpflichtet, bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erst-Angebots Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen festzusetzen.

4. Verhandlungen über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand und über die hierauf abgegebenen Angebote sind im Verhandlungsverfahren zulässig und erwünscht, im Regelfall zur Konkretisierung des späteren Vertragsinhalts sogar notwendig.

5. Die Kalkulation der Preise ist Sache des Bieters. Er hat die Kalkulationshoheit. Allerdings ist die Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass dem Bieter alle preisrelevanten Faktoren vor der Kalkulation der Preise bekannt sind.

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