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IBRRS 2019, 1350; VPRRS 2019, 0126
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Verlängerte Vorlagefrist für nachgeforderte Unterlagen: Vergaberechtswidrig aber folgenlos!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2019 - Verg 49/18

1. Die Sechs-Tage-Vorlagefrist des § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 ist auch für den Auftraggeber eine verbindliche Höchstfrist.

2. Eine (versehentlich) zu lang bemessene Vorlagefrist begründet beim Bieter ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen, diese Frist nutzen zu dürfen. Eine andere Bewertung ist möglich, wenn sich der öffentliche Auftraggeber bei der Fristbemessung von sachfremden, manipulativen Erwägungen leiten lässt, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind.

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