OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 49/17
1. Hat der Bieter bei der Ausführung eines früheren Auftrags eine wesentliche Anforderung mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt, kann ihn der öffentliche Auftraggeber vom Vergabeverfahren ausschließen.
2. Eine mangelhafte Erfüllung ist jede nicht vertragsgerechte Erfüllung.
3. Die mangelhafte Erfüllung ist wesentlich, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet.