OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 40/17
1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VgV ist, soweit sie Fristverlängerungen vorsieht, bieterschützend.
2. Zumindest in den Fällen einer wesentlichen Änderung an den Vergabeunterlagen ist § 20 Abs. 3 VgV auf die Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen entsprechend anzuwenden.
3. Der Begriff der „wesentlichen Änderung“ in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen.