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IBRRS 2018, 1840; VPRRS 2018, 0167
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Was ist eine "wesentliche Änderung" der Vergabeunterlagen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 40/17

1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VgV ist, soweit sie Fristverlängerungen vorsieht, bieterschützend.

2. Zumindest in den Fällen einer wesentlichen Änderung an den Vergabeunterlagen ist § 20 Abs. 3 VgV auf die Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen entsprechend anzuwenden.

3. Der Begriff der „wesentlichen Änderung“ in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen.

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