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IBRRS 2018, 2556; VPRRS 2018, 0253
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Zuwendungen sind keine öffentlichen Aufträge!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Verg 1/18

1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Der Begriff des öffentlichen Auftrags setzt voraus, dass dadurch eine einklagbare Erfüllungsverpflichtung des Unternehmers begründet wird.

2. Die öffentliche Auftragsvergabe ist abzugrenzen von der bloßen Finanzierung von Tätigkeiten (Zuwendungen), die mit der Verpflichtung verbunden sein kann, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. Eine solche Zuwendung (hier: für die soziale Betreuung von Flüchtlingen) ist kein öffentlicher Auftrag.

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Dokument öffnen VPR 2018, 172