OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 - 7 U 112/19
1. Der Anspruch auf den Maklerlohn ist nicht nur bei einer treuwidrigen Doppeltätigkeit des Maklers ausgeschlossen, sondern auch bei sonstigen schwer wiegenden Treuepflichtverletzungen, aufgrund derer der Makler eines Lohnes unwürdig erscheint.
2. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs kommt im Einzelfall auch nach Abschluss des Hauptvertrags noch in Betracht.
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