OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016 - 23 U 135/15
Beruht ein Mangel eines vom Auftragnehmer hergestellten Werks auf einer mangelhaften Vorleistung eines vorhergehend tätigen Unternehmers, muss sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer nicht zugerechnet werden.
Volltext