OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 - 23 U 126/15
1. Hat der Bauträger die Zufahrtsstraße zu den einzelnen Wohngrundstücken entgegen der vertraglichen Vereinbarung in den Bauträgerverträgen nicht so hergestellt, dass sie von Fahrzeugen der Entsorgungsbetriebe befahren werden kann, stellt dies ohne weiteres einen Mangel des Gemeinschaftseigentums dar.
2. Legt der Bauträger einen zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Kinderspielplatz in gefahrträchtiger Weise unmittelbar neben der Fahrstraße an, begründet dies ebenfalls einen Mangel des Gemeinschaftseigentums.
3. Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums handelt es sich um ein sekundär gemeinschaftsbezogenes Recht. Er steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu.
4. Der Kostenvorschussanspruch kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen werden, die ihn dann prozessual im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen kann.
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